GAF
Satzung
»Verein zur Förderung der Fotografie in Hannover e.V.«
in der aktuellen Form beschlossen am 15.03.2023
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Fotografie in Hannover e.V.“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hannover und soll beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst (Fotografie).
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fördert ideell und materiell die Fotografie, u. a. durch die Veranstaltung von Ausstellungen, Festivals, Führungen und Vorträgen, Förderung von jungen Talenten mittels Stipendien, Workshops und damit die Wahrnehmung der Fotografie in der Öffentlichkeit und die Auseinandersetzung mit ihr.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Verein Spenden sammelt und diese Spenden einsetzt, um damit Maßnahmen zur Förderung der Fotografie zu unterstützen.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ihre geleisteten Beiträge sowie ihre sonstigen Zuwendungen nicht erstattet.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3- Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sein, die an der Förderung der Fotografie im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins interessiert sind. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag auf Vorschlag von zwei ordentlichen Mitgliedern.
(2) Fördermitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sein, die den Zweck des Vereins mit ihrem Mitgliedsbeitrag fördern wollen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
(3) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende. Die Kündigung ist an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten.
(5) Ein Mitglied oder Fördermitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied eine ihm nach der Satzung obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(6) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören.
(7) Natürliche Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit gewählt werden.

§ 4 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1) der Vorstand und 2) die Mitgliederversammlung.

§ 5 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung berufen und wählt den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden sowie einen Schriftführer oder einen Kassenwart.
(2) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und durch den Kassenwart vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, so weit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
(3) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail.
(4) In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende hat zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht zu erstatten. Vor Abgabe des Geschäftsberichtes ist eine Buch- und Kassenprüfung durchzuführen.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von drei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist Hinzuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes für die Dauer bis zum Ablauf dieser Amtsperiode zulässig. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist hiernach Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann eine erneute Vorstandssitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist, sofern in der Ladung darauf hingewiesen wurde.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu benennen und einzusetzen, der ihn in Verwaltungsangelegenheiten vertritt.
(9) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
(10) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl zweier Revisor für jeweils ein Jahr,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
e) Satzungsänderungen,
f) die Auflösung des Vereins,
g) den Vereinshaushalt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr statt.
(3) Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt.
(4) Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung oder per Mail unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn zu erfolgen.
(5) Anträge der Mitglieder sollen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie dem Vorsitzenden mindestens 7 Tage vor der anberaumten Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt, so weit in der Satzung oder gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit notwendig.
(7) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
(8) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 7 – Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst (Fotografie) im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem andern Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.